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Allgemeine Vergabe- & Vertrags­bedingungen

AVB-Haslinger Ausgabe August 2017
Werksnorm  WN 04-2 / Rev. 04

Punkte dieser AVB (AVB-Haslinger) gelangen nur dann zur Anwendung, wenn in übergeordneten Vertragsbedingungen nicht anderes festgelegt ist (siehe Reihenfolgeregel im Vertrag oder Reihenfolgeregel B.2 AVB-Haslinger).

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A) Angebotsbedingungen

  1. Mit Abgabe des Angebotes anerkennt der Bieter die vorliegenden AVB und die weiteren Bedingungen und Vertragsbestandteile der Ausschreibung oder Einladung zur Angebots-legung (Anfrageschreiben) uneingeschränkt. Eigene Vertragsbedingungen des Bieters werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn diesen ausdrücklich schriftlich vom Auftrag-geber (Fa Haslinger Stahlbau GmbH; in der Folge AG genannt) zugestimmt wird.
  2. Der Bieter verpflichtet sich, die Ausschreibungsunterlagen sorgfältig zu überprüfen und erkennbare Mängel dem AG ehestens, spätestens mit Angebotslegung schriftlich mitzuteilen. Diese Prüfung hat sich insbesondere auf die Vollständigkeit der ausgeschriebenen bzw angefragten Leistung (wirtschaftliche Prüfung) und auf die technisch einwandfreie Realisierbarkeit der Leistung (technische Prüfung) zu beziehen. Diesbezügliche Versäumnisse fallen in die Risikosphäre des Auftragnehmers (in der Folge AN genannt).
  3. Der Bieter (späteren Auftragnehmer; in der Folge AN genannt) hat die örtlichen Gegebenheiten zu besichtigen. Er hat sich über die zu erwartenden Umstände der Leistungserbringung hinreichend zu informieren und diese Umstände bei der Preisermittlung zu berücksichtigen. Diesbezügliche Versäumnisse fallen in die Risikosphäre des AN.
  4. Der Bieter verpflichtet sich dem AG unverzüglich alle Umstände, die aus vergaberechtlicher Sicht (zB Bundesvergabegesetz - BVergG) gegen eine Nennung des Bieters als Subunternehmer sprechen (zB ungenügende Eignung, fehlende Zuverlässigkeit udgl), mitzuteilen.
  5. Der Bieter verpflichtet sich, im Falle von Preisanfragen und Preisaufklärungswünschen seitens des Auftraggebers des AG (in der Folge Bauherr genannt) eine Detailkalkulation auf Verlangen des AG unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Eine direkte Kontaktaufnahme zum Bauherrn ist untersagt.
  6. Die Weitergabe des gesamten Auftrages an Subunternehmer ist dem Bieter nicht gestattet. Beabsichtigt der Bieter Teile des Auftrages an Subunternehmer weiter zu vergeben, so sind die dafür in Frage kommenden Subunternehmer unter Angabe des zu übernehmenden Leistungsteils bereits im Angebot zu nennen. Erfolgt keine Nennung im Angebot oder während der Vertragsabwicklung keine schriftliche Zustimmung des AG zum Einsatz von Subunternehmer, so hat der AN die Leistung selbst zu erbringen.
  7. Die Angebotslegung erfolgt für den AG kostenfrei. Ansprüche wegen nicht erfolgter Beauftragung können nicht geltend gemacht werden.
  8. Der Bieter ist sechs Monate ab Datum des Einlangens des Angebotes beim AG an sein Angebot gebunden (Zuschlagsfrist). Verlängert sich bei einer öffentlichen Auftragsvergabe (zB nach dem BVergG, VOB/A oder dgl) für den AG die für ihn geltende Zuschlagsfrist, so ist der Bieter auch dann an diese verlängerte Frist gebunden, wenn sie die 6-monatige Bindungsfrist übersteigt.

B) Vertragsbedingungen

  1. Vertragsgrundlagen
    Es gelten die in der Einladung zur Angebotslegung (Anfrageschreiben)  zur Angebotslegung festgelegten Bedingungen und Vertragsgrundlagen. Der vom Bieter genannte Preis hat diese Bedingungen und Grundlagen zu umfassen.
    Jedenfalls, bei Widersprüchen nachrangig, gelten folgende weitere Vertragsgrundlagen:
    1. alle in Betracht kommenden, im ÖNORMEN-Verzeichnis enthaltenen Normen technischen Inhaltes,2. bei Bauvorhaben an Brücken die zutreffenden technischen Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS),3. alle ÖNORMEN mit vornormierten Vertragsinhalten (Werkvertragsnormen der Serien B 22xx) für einzelne Sachgebiete, soweit die Leistung oder auch nur Teile (einzelne Positionen) derselben diese Sachgebiete betreffen,4. im Falle der Vereinbarung veränderlicher Preise die ÖNORM B 2111 „Preisumrechnung von Bauleistungen“5. die Haslinger-Werksnormen. Allgemeine Vertragsnormen wie die ÖNORM B 2110, ÖNORM B 2118, VOB/A werden alleine mit den vorliegenden AVB nicht in Kraft gesetzt. Es setzen auch Verweise aus anderen ÖNORMEN (zB B 22xx, B 2111) auf die ÖNORM B 2110 diese nicht in Kraft.
    Eine Allgemeine Vertragsnorm gilt nur dann als vereinbart, wenn sie im Anfrageschreiben selbst, nach den Bedingungen im Anfrageschreiben oder im Vertrag als geltend vereinbart ist.
    Eigene Vertrags-, Liefer- oder Ausführungsbedingungen des AN werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn diesen ausdrücklich schriftlich vom AG zugestimmt wird. Sie gelten auch dann nicht, wenn sie sich auf dem Geschäftspapier des AN befinden und vom AG nicht neuerlich widersprochen wird.
     
  2. Reihenfolge der Vertragsbestandteile
    Ergeben sich aus dem Vertrag Widersprüche gelten, sofern zw AG und AN nichts anderes vereinbart wurde, die Vertragsbestandteile in nachstehender Reihenfolge:
    1. Auftragsschreiben2. Vereinbarungen gem Verhandlungsprotokoll3. Die in der Anfrage (Anfrageschreiben) definierten Bedingungen.4. Das vom Bieter ausgepreiste Leistungsverzeichnis.5. Die Regelungen und Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Vergabe- und Vertragsbedingungen6. Haslinger-Werksnormen7. Die ÖNORMEN technischen Inhaltes bzw bei Bauvorhaben an Brücken vorrangig die zutreffenden Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS)8. Die ÖNORMEN der Serie B 22xx mit vornormierten Vertragsinhalten die für den gegenständlichen Auftrag sachlich zutreffend sind9. Die ÖNORM B 2111 sofern veränderliche Preise ausdrücklich vereinbart sind  
  3. Beistellung von Unterlagen, Anforderung von Informationen
    Sind für die Ausführung der Leistung Unterlagen, Anordnungen, Vorleistungen udgl seitens des AG oder des Bauherrn erforderlich, so sind diese rechtzeitig und nachweislich vom AN beim AG einzufordern. Es ist dabei zu bedenken (zeitlicher Ablauf!), dass gegebenenfalls der AG seinerseits die Unterlagen, Informationen udgl erst beim Bauherrn anfordern bzw einholen muss.
     
  4. Planungen des AN
    Allfällige Ausführungsplanungen, Berechnungen udgl des AN sind in der erforderlichen Anzahl fristgerecht zur Freigabe beim AG vorzulegen.
    Verlangt der AG Zeichnungen, Planungen, Berechnungen udgl, die der AN nach dem Vertrag oder nach der Verkehrssitte zu beschaffen hat, so erfolgt keine über die vertraglich vereinbarten Preise hinausgehende gesonderte Vergütung.
     
  5. Änderungen des Vertrages
    Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung beider Vertragspartner. Dies gilt auch für den Fall des einvernehmlichen Abgehens von der vereinbarten Schriftform.
     
  6. Rücktritt vom Vertrag
    Der AG ist auch dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn sein Auftraggeber (Bauherr) seinerseits vom Vertrag mit ihm zurücktritt. In diesem Fall werden, ohne weitere zusätzlichen Ansprüche des AN jeglicher Art, die vertragsgemäß erbrachten Leistungen mit den Vertragspreisen abgerechnet. Eine darüber hinausgehende Abgeltung erfolgt nicht.
     
  7. Streitigkeiten, Gerichtsstand, Vertragsbedingungen des AN
    Es ist österreichisches Recht unter Ausschluss jener Normen, die zu einer Anwendung nicht österreichischen Rechts auf den Vertrag führen würden anzuwenden.
    Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag ist je nach sachlicher Zuständigkeit das BG Feldkirchen oder das LG Klagenfurt.
     
  8. Preise
    Der Angebotspreis (die Einheitspreise) beinhaltet alle Arbeiten und Lieferungen, die zur vollständigen Herstellung der beauftragten Leistung gehören. Dies auch dann, wenn diese im Leistungsverzeichnis oder in der Leistungsbeschreibung nicht gesondert beschrieben oder angeführt sind.
    Bestehen für die Baustellengemeinkosten eigene Positionen im Leistungsverzeichnis, so sind die Kosten hierfür ausschließlich in diesen Positionen anzubieten. Enthält das Leistungsverzeichnis keine Positionen für Baustellengemeinkosten, so sind diese Kosten in die Preise der ausgeschriebenen Leistungen eingerechnet.
    Alle Preise gelten ohne Unterschied von Bauteilen, von Geschoßen, des Herstellungszeitraumes und auch unverändert bei abschnittsweiser Durchführung der Leistung.
     
  9. Nebenleistungen
    Nebenleistungen sind verhältnismäßig geringfügige Leistungen, die der Usance entsprechend auch dann auszuführen sind, wenn sie in den Vertragsbestandteilen nicht angeführt sind, jedoch nur insoweit, als sie zur vollständigen sach- und fachgemäßen Ausführung der vertraglichen Leistung unerlässlich sind und mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
    Eine gesonderte Vergütung von Nebenleistungen erfolgt nicht.
    Als Nebenleistungen gelten unter anderem jene Leistungen die in den ÖNORMEN B 2110 und jenen der Serie B 22xx als Nebenleistungen genannt sind.  
    Nachfolgende Leistungen gelten unter anderem ebenfalls als Nebenleistungen:
    Das Herstellen und Vorhalten von Strom-, Wasser-, Telefonanschlüssen udgl für den eigenen Bedarf sowie die Kosten des Verbrauchs. Einzäunen, Bewachen, Beschildern, Beleuchten und Absichern der eigenen Arbeitsstelle(n). Sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit der für die Leistung notwendigen Baustelleneinrichtung und -vorhaltung, Überwachung, Koordinierung udgl. Die Baustelleneinrichtung ist in Abstimmung mit der ÖBA des Bauherrn gemäß dem Baustelleneinrichtungsplan aufzustellen. Der AN ist verpflichtet, die ihm zur Verfügung gestellten Flächen für die Baustelleneinrichtung auf Anweisung der ÖBA mehrfach unentgeltlich umzusetzen bzw zu räumen, falls diese Flächen für Baumaßnahmen benötigt werden. Sämtliche Aufwendungen für das Hinausschaffen, Verführen und Entsorgen der durch die Ausführung des AN anfallenden Materialien, Abfälle, Verpackungen, Verunreinigungen udgl. Teilnahme an Besprechungen Notwendige Funktionsprüfungen und Probebetriebe Beistellen von Gerüstungen Das Nehmen von Naturmaßen vor der Leistungserbringung  
  10. Ergänzung zur Prüf- und Warnpflicht (Anzeige von Bedenken) des Werkunternehmers (AN)
    Der Prüf- und Warnpflicht (Anzeige von Bedenken) gilt nur dann als nachgekommen, wenn eine allfällig notwendige Warnung schriftlich erfolgt und nachweislich beim AG eingeht.
    Insbesondere ist unter anderem zu prüfen:
    Lieferungen und Beistellungen des AG hat der AN auf ihre Tauglichkeit, Vollständigkeit, auf Beschädigungen udgl unverzüglich bei Übergabe zu überprüfen.
     
  11. Zusammenwirken im Baustellenbereich
    Bauen die Leistungen des AN auf Leistungen anderer Unternehmer auf, sind sie ohne gesonderte Vergütung mit dem AG und den anderen Unternehmern abzustimmen, zu planen und koordiniert auszuführen, um einen reibungslosen Ablauf des Projektes sicherzustellen.
    Der AN hat seine Arbeitszeit an Werktagen im Zeitfenster von 6.00 bis 22.00 Uhr der Arbeitszeit des AG bzw der anderen Auftragnehmer des Bauherrn ohne zusätzliche Vergütung   anzupassen.
    An den Baubesprechungen des Bauherrn und des AG hat ein befugter Vertreter des AN nach Aufforderung durch den AG teilzunehmen.
     
  12. Sicherheitsvorschriften
    Der Auftragnehmer ist für die Einhaltung aller sicherheitstechnischen Standards und Vorschriften, die für die von ihm auszuführenden Leistungen gelten, selbst verantwortlich. Hierbei ist besonders darauf zu achten, dass vom eingesetzten Personal  die am Ort der Leistungserbringung geltenden Sicherheitsstandards beachtet werden. Sofern es aus Gründen der Unfallverhütung erforderlich ist, sind Absturzsicherungen udgl vorzusehen. Diese sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Bei begründetem Anlass, insbesondere bei Verletzung von Sicherheitsvorschriften, ist der AG berechtigt, vom AN die Auswechslung von Personal zu verlangen.
     
  13. Dokumentation
    Der AN ist zur Führung von Bautagesberichten verpflichtet. Es sind die Inhaltsvorgaben gem ÖNORM B 2110 Ausgabe 2011 Abschnitt 6.2.7.2.2 zu beachten.
     
  14. Festpreise oder veränderliche Preise
    Es gelten Festpreise als vereinbart.
    Die vereinbarten Preise gelten auch bei Überschreitung der vereinbarten Leistungsfrist um bis zu 25% der ursprünglich vorgesehenen Leistungsfrist, jedenfalls jedoch bei einer Überschreitung von bis zu drei Monaten.
     
  15. Regieleistungen (Stundenlohnarbeiten)
    Regieleistungen sind nur auf besondere Anordnung des AG zu erbringen.
    Der AN hat über Regieleistungen täglich Aufzeichnungen zu führen. Aufzeichnungen über Regieleistungen sind binnen zwei Werktagen nach dem Tag der Leistungserbringung dem AG zur Bestätigung und Anerkennung der Art und des Ausmaßes zu übergeben.

    Regieleistungen, für die Aufzeichnungen nicht spätestens nach Ablauf von vier Kalendertagen nach Leistungserbringung dem AG zur Bestätigung und Anerkennung der Art und des Ausmaßes nachweislich übergeben werden, werden nicht vergütet.

    Eine Bestätigung über die Durchführung von Regieleistungen und auch die Zahlung von Regieleistungen stellt keine Erklärung des AG dar, dass diese Regieleistungen nicht in dem über Einheits- oder Pauschalpreise abgerechneten vertraglichen Leistungsumfang enthalten sind. Stellt sich heraus, dass die in Regie verrechneten Leistungen im vertraglichen Leistungsumfang, der mit Einheits- oder Pauschalpreisen abgerechnet ist, enthalten ist, so kann der AG die erfolgte Überzahlung innerhalb der Frist nach Punkt 32 AVB-Haslinger B 2110 zurückfordern.
     
  16. Vertragsstrafe (Pönale)
    Gerät der AN in Verzug und kann nicht nachweisen, dass er oder seine Erfüllungsgehilfen den Verzug nicht verschuldet haben, so gilt als Höhe für die Vertragsstrafe 0,1% der ursprünglichen Auftragssumme – mindestens jedoch € 250,00 – je Kalendertag mit dem sich der AN in Verzug befindet, als vereinbart.

    Entsteht durch einen Verzug dem AG ein über die Vertragsstrafe hinaus reichender Schaden oder Nachteil, so ist – auch bei leichter Fahrlässigkeit – vom AN volle Genugtuung zu leisten.

    Bei gleichzeitigem Verzug des AN und Verzug des AG wird vermutet, dass der Verzug des AG in vollem Umfang auf den Verzug des AN zurückzuführen ist.

    Der AG kann eine Vertragsstrafe auch dann einfordern, wenn er sich dies bei der Übernahme (Abnahme) nicht vorbehalten hat.
     
  17. Leistungsänderungsrecht (Änderung des Bauentwurfes)
    Leistungsänderungen (Änderung des Bauentwurfes) anzuordnen bleibt dem AG vorbehalten.
     
  18. Kalkulationsrisiko
    Das Kalkulationsrisiko liegt in der Sphäre des AN. Alle Risiken von Preisänderungen, Änderungen von Beschaffungskosten udgl, auch wenn sie nicht vorhersehbar waren, sowie eigene kalkulatorische oder kalkulationsrelevante Annahmen des AN fallen nicht in die Risikosphäre des AG.

    Versäumnisse aus der Missachtung der Punkte A.2 und A.3 fallen in die Risikosphäre des AN.
     
  19. Witterungsrisiko
    Das Witterungsrisiko trägt der AN.
    Mitteilungspflichten des AN  bei Leistungsstörungen und angeordneten Leistungsänderungen (Anmeldevoraussetzungen)
    Ordnet der AG eine Leistungsänderung an, ist der Anspruch auf Anpassung der Leistungsfrist und/oder des Entgeltes vor Ausführung der Leistung dem Grunde nach schriftlich und nachweislich anzumelden. Das gilt auch dann, wenn der Anspruch offensichtlich ist.

    Über Leistungsstörungen (zB Behinderungen) hat der AN den AG unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Dies stellt eine Voraussetzung zur Geltendmachung von Mehrkosten bzw Fristverlängerung dar.
     
  20. Forderung sind in prüffähiger Form und der Höhe nach ehestens dem AG zur Prüfung vorzulegen.
    Sofern sachlich gerechtfertigt, kann der AG eine Minderkostenforderungen bis zum Ende der Verjährungsfrist nach Punkt 32 AVB-Haslinger geltend machen.
     
  21. Anpassung der Leistungsfrist und/oder des Entgeltes bei Leistungsmehrungen
    Leistungsmehrungen bis zu 25% der ursprünglich vereinbarten Auftragssumme führen zu keiner Anpassung der vereinbarten Ausführungsfristen und zu keinen Mehrkostenansprüchen des AN aus dem Titel der Forcierung, Materialpreisanpassung oder ähnlichem.
     
  22. Anspruchsverlust bei versäumter Anmeldung von Mehrkosten bzw Fristverlängerung
    Sieht der Vertrag Anmeldevoraussetzungen des AN bei Mehrkosten oder Fristverlängerung vor, so bewirkt die versäumte Anmeldung einen Anspruchsverlust.
     
  23. Nachteilsabgeltung bei Unterschreitung der Auftragssumme
    Unterschreitet die Abrechnungssumme die Auftragssumme ist aus diesem Umstand kein Vergütungsanspruch für und keine Nachteilsabgeltung, kein Schadenersatzanspruch udgl wegen der nicht zur Ausführung gelangten Leistungen gegeben. Das gilt auch für den Entfall von Leistungen.
     
  24. Mengenberechnung (ÖNORM A 2063)
    Bei automationsunterstützter Abrechnung sind die Daten gemäß ÖNORM A 2063 zu übergeben.
     
  25. Abrechnung von Regieleistungen
    Erfolgt die Ermittlung der Regiepreise auf Basis von vorzulegenden Rechnungen oder ähnlichem zuzüglich des vereinbarten Gesamtzuschlages (Geschäftsgemeinkosten, Bauzinsen, Wagnis und Gewinn), so ist der Gesamtzuschlag zur Ermittlung der Regiepreise mit maximal 12%-Punkten begrenzt.
     
  26. Schlussrechnungslegung
    Die Schlussrechnung ist spätestens ein Monat nach Übernahme (Abnahme) der Leistung zu legen.
     
  27. Mangelhafte Rechnungslegung
    Der AG ist berechtigt mangelhafte Rechnungen innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist dem AN zurückzustellen. Mit Neuvorlage der korrigierten bzw geänderten Rechnung beginnen die Zahlungsfrist und eine allfällig vereinbarte Skontofrist von Neuem zu laufen.
     
  28. Fälligkeit von Zahlungen
    Abschlagsrechnungen und Regierechnungen sind spätestens 60 Tage nach Eingang der Rechnung beim AG fällig.
    Schluss- oder Teilschlussrechnungen sind spätestens 90 Tage nach Eingang der Rechnung beim AG fällig.

    Zahlungen erfolgen unbar. Eine Zahlung gilt als fristgerecht erbracht, wenn innerhalb der Frist der Auftrag zur Zahlung an die Bank erfolgte und Deckung vorhanden war.
     
  29. Skonto
    Ist ein Skonto vereinbart, wird das Recht auf Skontoabzug für innerhalb der Skontofrist geleisteten Teilzahlungen nicht dadurch aufgehoben, dass andere Teilzahlungen außerhalb der Skontofrist geleistet werden. Das vereinbarte Skonto gilt auch für den Haftrücklass sofern er in bar einbehalten wird.
     
  30. Deckelung der Zahlung
    Zahlungen von Rechnungen erfolgen nur in jenem Umfang, in dem die Leistungen des AN dem AG vom Bauherrn vergütet werden.
     
  31. Verzugszinsen
    Die Verzugszinsen betragen 3%-Punkte über dem jeweils geltenden Basiszinssatz herausgegeben von der Österreichischen Nationalbank.
     
  32. Frist für die Geltendmachung von Überzahlungen
    Sind Überzahlungen erfolgt, ist die Rückforderung innerhalb von 4 Jahren ab der letzten erfolgten Zahlung – falls nach der  Übernahme (Abnahme) keine Zahlung mehr erfolgte ab der Übernahme – zulässig.
     
  33. Deckungsrücklass
    Der Deckungsrücklass ist eine Sicherstellung gegen Überzahlungen (Abschlagsrechnungen oder Zahlung nach Plan), denen nur annähernd ermittelte Leistungen zugrunde liegen und Sicherstellung für die Vertragserfüllung durch den AN.
    Von Abschlagsrechnungen ist ein Deckungsrücklass in der Höhe von 10 % des Rechnungsbetrages einzubehalten.
     
  34. Haftungsrücklass
    Der Haftungsrücklass ist eine Sicherstellung für den Fall, dass der AN die ihm aus der Gewährleistung oder Schadenersatz obliegenden Pflichten nicht erfüllt.

    Von der Schlussrechnung (Gesamtpreis zuzüglich Umsatzsteuer) ist ein Haftungsrücklass in der Höhe von 5% des Rechnungsbetrages einzubehalten, soweit er nicht vom AN durch ein Sicherstellungsmittel abgelöst ist.

    Der Haftungsrücklass ist, soweit er nicht in Anspruch genommen wurde, spätestens 30 Kalendertage nach Ablauf der Gewährleistungsfrist freizugeben.
     
  35. Benützung von Teilen der Leistung vor der Übernahme (Abnahme)
    Die Benutzung von Teilen der Leistung vor der Übernahme stellt keine Übernahme mit dem Auslösen von Rechtsfolgen einer Übernahme wie Gefahrenübergang, Beginn der Gewährleistungsfrist usw dar.
     
  36. Übernahme (Abnahme)
    Eine förmliche Übernahme der Leistung gilt als vereinbart. Der AN hat die Fertigstellung der Leistung anzuzeigen.

    Die Übernahme der Leistung erfolgt erst zu jenem Zeitpunkt, zu dem der Bauherr die Leistung des AG übernimmt. Der AG wird bemüht sein, Teilübernahmen beim Bauherrn zu erreichen.

    Es besteht kein Anspruchsverlust, wenn der AG Pönalforderungen, offensichtliche Mängel udgl bei der Übernahme nicht vorbringt.
     
  37. Einbehalt wegen Mängel
    Wird die Leistung mit Mängeln übernommen, hat der AG das Recht, neben dem Haftungsrücklass ein Entgelt zurückzuhalten. Die Höhe des zurückgehaltenen Entgeltes ist nur durch die gesetzliche Normallage begrenzt.
     
  38. Gefahrtragung
    Bis zur Übernahme (Abnahme) trägt der AN die Gefahr für den Untergang, die Zerstörung oder die Beschädigung seiner Leistung und der ihm beigestellten Materialien.
     
  39. Gewährleistung-Fristen
    Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich 42 Monate. Ist der Ort der Bauleistung das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, beträgt die Gewährleistungsfrist 54 Monate.

    Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übernahme (Abnahme) der mangelfreien Leistung. Werden Mängel nach der Übernahme behoben (Verbesserung oder Austausch) so beginnt für diese Teile (Leistungen) die Gewährleistungsfrist neu zu laufen.  

    Innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend gemachte Mängel können noch ein Jahr nach Ablauf der Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden (Klagsfrist).
     
  40. Gewährleistung - Beweislast für das Vorliegen eines Mangels
    Treten Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist auf, wird vermutet, dass diese Mängel zum Zeitpunkt der Übernahme (Abnahme) vorhanden waren. Die Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache über den Mangel unvereinbar ist.
     
  41. Mangelbehebung durch Dritte
    Wird Mangelbehebung gefordert, so ist diese nach Aufforderung durch den AG vom AN unverzüglich vorzunehmen. Kommt der AN der Forderung nach Mangelbehebung nicht unverzüglich nach, ist der AG berechtigt, auf Kosten des AN die Mängel selbst oder durch Dritte beheben zu lassen. Der AN verzichtet gegenüber dem AG auf Einwendungen gegen die Höhe der geltend gemachten Behebungskosten.
     
  42. Schadenersatz bei leichter Fahrlässigkeit
    Schadenersatzforderungen des AG gegen den AN sind auch bei leichter Fahrlässigkeit nicht eingeschränkt. Es umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn.
     
  43. Besondere Haftung mehrerer Auftragnehmer; Bauschaden
    Wird die Leistung des AN vor der Übernahme (Abnahme) beschädigt oder zerstört, hat der AN die Leistung unverzüglich in den bedungenen Zustand zu versetzen (Austausch, Reparatur oder dgl).

    Ist der Verursacher eines Bauschadens an der Leistung des AN bekannt, verpflichtet sich der AN, die Beseitigung des Schadens und die Kostentragung hierfür direkt mit dem schädigenden Unternehmer zu regeln.

    Die Abrechnung von nicht zuordenbaren Bauschäden, Verschmutzungen usw erfolgt in der Weise, dass die vom Bauherrn dem AG zugeordnete Kostenbeteiligung anteilsmäßig im Verhältnis der ursprünglichen Auftragssumme auf die haftpflichtigen Subunternehmer (AN) des AG und der danach verbleibenden Auftragssumme des AG aufgeteilt wird. Dem AN steht die Möglichkeit offen, zu beweisen, dass die Beschädigung nicht durch ihn erfolgen konnte.
     
  44. Aufträge des Bauherrn an den AN
    Der AN darf nach Vertragsabschluss für das gegenständliche Bauvorhaben direkte Aufträge des Bauherrn nur mit Zustimmung des AG annehmen. Missachtet der AN diese Bestimmung, gebührt dem AG eine Entschädigungszahlung in Höhe von 10% der mit dem Bauherrn direkt verrechneten Leistungen. Weist der AN die Rechnungsbeträge nicht plausibel nach, so ist der AG berechtigt den Leistungsumfang zu schätzen.
     
  45. Meldung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
    Der AN ist verpflichtet, zeitgerecht eine entsprechende Erklärung zu übermitteln, ob bei der Ausführung der Arbeiten Ausländer i.S.d. AuslBG beschäftigt werden oder nicht.
     
  46. Abwerben von Mitarbeitern des AG
    Dem AN ist es jedenfalls untersagt, ab Vertragsabschluss bis 24 Monate nach der Übernahme (Abnahme) der Leistung des AN Mitarbeiter des AG abzuwerben. Unbeschadet weiterer gesetzlicher Ansprüche entsteht bei Zuwiderhandeln eine Vertragsstrafe von € 150.000,--.
     
  47. Werbetafeln
    Der AN ist nicht berechtigt auf der Baustelle Werbeplakate udgl anzubringen. Werbeplakate und Bautafeln des AG sind zu erhalten und erforderlichenfalls gut sichtbar neu zu platzieren.